Teilhabechancengesetz
Sie wollen langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen neuen Berufsstart bieten. Wir können Sie dabei im Rahmen des Teilhabechancengesetzes unterstützen.
Fördermöglichkeiten und Höhe:
Beispiel 1: Bewerber war mindestens 2 Jahre arbeitslos
Wenn Sie jemanden sozialversicherungspflichtig beschäftigen, der mindestens 2 Jahre lang arbeitslos war, können wir Sie mit folgenden Förderleistungen unterstützen:
- Lohnkostenzuschuss für 2 Jahre (75 % im ersten und 50% im zweiten Jahr des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts)
- Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), durch das sich die geförderten Beschäftigten leichter wieder an den Arbeitsalltag gewöhnen.
- Übernahme der Kosten für Weiterbildung während der Beschäftigung. Die Kosten dafür übernehmen wir ganz oder teilweise.
Die gesetzliche Grundlage dieser Fördermöglichkeit ist das Teilhabechancengesetz § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“. Es regelt Art und Umfang der Förderleistungen.
Beispiel 2: Bewerber bezog mehrere Jahre lang Arbeitslosengeld II/Bürgergeld
Wenn Sie jemanden sozialversicherungspflichtig beschäftigen, der mehrere Jahre lang Arbeitslosengeld II/Bürgergeld (Grundsicherung) erhalten hat und über 25 Jahre alt ist, sind folgende Förderleistungen möglich:
- Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre (In den ersten beiden Jahren zu 100%. In den folgenden 3 Jahren reduziert sich die Förderung um jeweils 10%-Punkte)
- Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), durch das sich die geförderten Beschäftigten leichter wieder an den Arbeitsalltag gewöhnen.
- Erstattung der Kosten für Weiterbildung während der Beschäftigung in Höhe von bis zu 3.000 Euro.
Die gesetzliche Grundlage dieser Fördermöglichkeit ist das Teilhabechancengesetz § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Es regelt Art und Umfang der Förderleistungen.
Wenn Sie Interesse an einer Förderung haben, sprechen Sie gerne unsere Betriebsakquisiteure an jobcenter-mainz.betriebsakquisiteure@jobcenter-ge.de.