Teilhabechancengesetz

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Sie wollen langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen neuen Berufsstart bieten. Wir können Sie dabei im Rahmen des Teilhabechancengesetzes unterstützen.

Fördermöglichkeiten und Höhe:

Beispiel 1: Bewerber war mindestens 2 Jahre arbeitslos

Wenn Sie jemanden sozialversicherungspflichtig beschäftigen, der mindestens 2 Jahre lang arbeitslos war, können wir Sie mit folgenden Förderleistungen unterstützen:

  • Lohnkostenzuschuss für 2 Jahre (75 % im ersten und 50% im zweiten Jahr des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts)
  • Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), durch das sich die geförderten Beschäftigten leichter wieder an den Arbeitsalltag gewöhnen.
  • Übernahme der Kosten für Weiterbildung während der Beschäftigung. Die Kosten dafür übernehmen wir ganz oder teilweise.

Die gesetzliche Grundlage dieser Fördermöglichkeit ist das Teilhabechancengesetz § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“. Es regelt Art und Umfang der Förderleistungen.

Beispiel 2: Bewerber bezog mehrere Jahre lang Arbeitslosengeld II/Bürgergeld

Wenn Sie jemanden sozialversicherungspflichtig beschäftigen, der mehrere Jahre lang Arbeitslosengeld II/Bürgergeld (Grundsicherung) erhalten hat und über 25 Jahre alt ist, sind folgende Förderleistungen möglich:

  • Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre (In den ersten beiden Jahren zu 100%. In den folgenden 3 Jahren reduziert sich die Förderung um jeweils 10%-Punkte)
  • Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), durch das sich die geförderten Beschäftigten leichter wieder an den Arbeitsalltag gewöhnen.
  • Erstattung der Kosten für Weiterbildung während der Beschäftigung in Höhe von bis zu 3.000 Euro.

Die gesetzliche Grundlage dieser Fördermöglichkeit ist das Teilhabechancengesetz § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Es regelt Art und Umfang der Förderleistungen.

Wenn Sie Interesse an einer Förderung haben, sprechen Sie gerne unsere Betriebsakquisiteure an jobcenter-mainz.betriebsakquisiteure@jobcenter-ge.de.