Sozialversicherung

Quelle: BA-Mediathek, Agentur für Arbeit

Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn Sie Bürgergeld beziehen sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt ausschließlich für Leistungsbezieher, die erwerbsfähig sind. Die Versicherungspflicht entfällt bei einer lediglich darlehensweisen Gewährung des Bürgergeldes.

Waren Sie zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert, bleiben Sie dies auch während des Bezuges von Bürgergeld. Wenn Sie zuletzt ohne Krankenversicherung waren und hauptberuflich selbstständig tätig oder nach § 6 Absatz 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei sind, werden Sie ebenfalls nicht über den Leistungsbezug gesetzlich krankenversichert. Sie müssen dann für den Fall der Krankheit selbst vorsorgen und sich privat kranken- und pflegeversichern.

Möglicherweise kann Sie das Jobcenter mit einem Zuschuss zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung finanziell unterstützen.

Leistungsbezieher, die nicht erwerbsfähig sind (z.B. Minderjährige unter 15 Jahren, Bezieher von Rente wegen Erwerbsminderung) werden nicht durch das Jobcenter in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Hinsichtlich Ihres Versicherungsschutzes setzen Sie sich bitte selbst mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Bitte beachten Sie:

Ihr Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich – auch rückwirkend – mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Für den Fall, dass Sie nach der Antragstellung, aber vor der Bewilligung, Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, haben Sie also noch keinen Versicherungsschutz. Setzen Sie sich deshalb vorsorglich mit Ihrer Krankenkasse über Fragen zu einem vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen in Verbindung.