Bildung- und Teilhabe

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Durch die Leistungen der Bildung und Teilhabe sollen Kindern und Jugendlichen verschiedene Aktivitäten in Schule und Freizeit ermöglicht werden.

Welche Leistungen sind enthalten?

  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 174,00 Euro je Schuljahr, ausgezahlt in zwei Raten von 116,00 Euro zum 1. August (erstes Schulhalbjahr) und 58,00 Euro zum 1. Februar (zweites Schulhalbjahr)
    Hinweis: Schulmaterial wird nicht bei Ihrem Jobcenter beantragt, da eine Auszahlung des Schulbedarfs erfolgt.
  • Eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten der Schule oder Kindertagesstätte
    Hinweis zu mehrtägigen Klassenfahrten: Auszahlung erfolgt direkt an die entsprechende Schule
  • Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen in der Schule oder Kindertagesstätte
    Hinweis: Wird beim Jugendamt beantragt. (Keine Zuständigkeit des Jobcenters).
    Gemeinschaftliches Mittagessen in einer Kindertageseinrichtung
    Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule. Wird beim Schulamt beantragt. (Keine Zuständigkeit des Jobcenters).
  • Erforderliche Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs
  • Eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung
  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren durch einen Zuschuss von 15,00 Euro monatlich für Vereinsbeiträge z.B. Sportverein, Teilnahme an Freizeiten und Unterricht in künstlerischen Fächern, z.B. Musikunterricht.
  • Das Amt für Soziale Leistungen ist für die Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten zuständig.
  • Kinderbetreuungskosten sind keine BuT-Leistungen

Wer kann Leistungen beantragen?

Leistungsanspruch auf das Bildungspaket haben Kinder, wenn ihre Eltern (oder die Kinder selbst)

  • leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sind oder
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) oder
  • Sozialhilfe nach §2 / §3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder
  • Kinderzuschlag (KIZ)nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bekommen.

Wie kann ich Leistungen beantragen?

Alle erforderlichen Anträge und Merkblätter finden Sie im Downloadcenter.

Für Bezieher von Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfeleistungen und Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können Anträge bei der Stadtverwaltung Mainz gestellt werden

Weitere Informationen und Links