Einkommen und Vermögen

Einkommen

Wenn Sie Einkommen haben oder über Vermögen verfügen, welches über einen bestimmten Betrag hinausgeht, müssen Sie damit Ihren Lebensunterhalt selbst sichern, d.h. Sie müssen zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor Sie finanzielle Hilfe bekommen können. Bürgergeld können nur hilfebedürftige Personen erhalten (§ 9 SGB II). Bitte geben Sie deshalb jegliches Einkommen für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft bei der Antragstellung oder im laufenden Leistungsbezug an. Reichen die Einnahmen durch Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, können Sie unter Anrechnung des Einkommens und / oder Vermögens aufstockend Leistungen beziehen.

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, hierzu gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Bürgergeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften),
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Änderungen ab 01.07.2023

Beim Einkommen sind neue Freibeträge ab dem 1. Juli 2023 zu berücksichtigen. Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Vermögen

Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählt neben dem Einkommen auch Vermögen. Vermögen ist alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist und für den Lebensunterhalt verwendet werden kann wie beispielsweise

  • Bargeld
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Bausparverträge
  • Gegenstände (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck)
  • Lebensversicherungen,
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen (Verpachtung, Verkauf, Vermietung)

Ab dem 1. Januar 2023 wird mit dem Bürgergeld eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt.
Das bedeutet: Vermögen ist erheblich, wenn es für die erste in der Bedarfsgemeinschaft (BG) lebende Person 40.000 € und für jede weitere Person in der BG 15.000 € übersteigt. Neben der Erklärung, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, ist die Vorlage einer Selbstauskunft Anlage_VM erforderlich. Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens bei angemessener Größe unberücksichtigt